Eine Suspendierung ist eine Art Auszeit, bei der das Unternehmen den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin von seiner/ihrer Leistungspflicht entbindet. Das Arbeitsverhältnis bleibt aber weiterhin bestehen.
Was ist eine Suspendierung?
Wird man suspendiert, so betrifft das die Rechte und Pflichten, die für ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn durch den Arbeitsvertrag zustande gekommen sind. Denn: Die ArbeitnehmerInnen werden bei einer Suspendierung von ihrer Leistungspflicht entbunden.
Das bedeutet, dass die suspendierte Person seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht nachkommen muss – zumindest für eine gewisse Zeit.
Die Länge der Auszeit ist nicht festgelegt und von Person zu Person unterschiedlich. Hierbei kann es sich um Tage, Wochen oder sogar Monate handeln. Je nachdem, wie ausschlaggebend er Grund dafür ist.
Unterschiedliche Suspendierungen
Wichtig zu beachten ist, ob es sich um eine einvernehmliche oder einseitige Suspendierung handelt.
1. Einvernehmlich
Hierbei ist man sich einig, dass eine Auszeit das Richtige für beide Parteien wäre – ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn. Sie beschließen es also gemeinsam.
Ein Grund für eine einvernehmliche Suspendierung wäre ein Sabbatical. Hierbei nimmt sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin eine Auszeit und startet im Unternehmen dann wieder voll durch.
Weitere Beispiele sind klassische Urlaubstage, Sonderurlaubstage – wie bei einem Umzug – oder, wenn man durch Krankheit eine Weile ausfällt. Denn hierbei haben die MitarbeiterInnen nicht mehr die Pflicht, ihre Arbeit zu leisten. Dürfen aufgrund der Freistellung aber auch nicht arbeiten.
2. Einseitig
Diese kann nur durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin erfolgen. Außerdem müssen dafür gute Gründe vorliegen:
Gründe für eine Suspendierung
Die MitarbeiterInnen haben Anspruch auf Beschäftigung und vor allem einen Arbeitsvertrag: Das bedeutet, dass sie ein Recht darauf haben ihre Arbeit bei den ArbeitgeberInnen zu leisten, aber auch dazu verpflichtet sind.
Deshalb muss das Unternehmen – wenn es eine einseitige Suspendierung plant – gute und vor allem anerkannte Gründe aufweisen, warum der/die Betroffene pausieren sollte.
MitarbeiterInnen können sich natürlich gegen die Auszeit wehren. Denn eine einseitige Suspendierung ohne Zustimmung des/der Betroffenen ist nur dann stattgegeben, wenn die Interessen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin gefährdet wären – wenn es zu keiner Auszeit kommt.
Nennenswerte Gründe für eine einseitige Suspendierung sind:
- Verdacht auf eine Straftat
- Verdacht vor dem Preisgeben von Betriebsgeheimnissen
- Ansteckungsrisiko: Gefahr, dass sich andere durch die betroffene Person anstecken könnten
- Einsatz ist unmöglich durch fehlende Aufträge oder technische Probleme