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Die Offenbarungspflicht des Arbeitnehmers bedeutet, dass der Arbeitnehmer bei seiner Bewerbung grundsätzlich verpflichtet ist, dem Arbeitgeber die Umstände mitzuteilen, die dieser nach dem Grundsatz von Treu und Glauben erwarten durfte.

Nicht der Offenbarungspflicht unterliegen Fragen nach

  • Schwerbehinderteneigenschaft,
  • der Schwangerschaft,
  • der Religionszugehörigkeit,
  • der Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit.

Liegt ein Verstoß gegen die Offenbarungspflicht vor, so kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag gem. § 123 BGB anfechten.