Das Obstruktionsverbot verhindert die Annahme eines Insolvenzplans. Grundsätzlich haben die Insolvenzgläubiger sowie die absonderungsberechtigten Gläubiger ein Abstimmungsrecht. Wird die Mehrheit nicht erreicht, so gilt der Insolvenzplan von den Gläubigern als nicht angenommen.
Obstruktionsverbot
Das Obstruktionsverbot verhindert die Annahme eines Insolvenzplans.