Eine Öffnungsklausel ist eine Klausel in einem Tarifvertrag, durch welche von den tarifvertraglichen Regelungen abgewichen werden kann. Das TVG regelt, dass nur von den tarifvertraglichen Rechtsvorschriften abgewichen werden kann, die eine Öffnungsklausel vorsehen. Die Abweichungen können – bis auf ein paar Ausnahmen – für den Arbeitnehmer positiv als auch negativ ausfallen.
Zu den Ausnahmen, von denen zu Ungunsten des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden darf, zählt zum Beispiel der Mindesturlaub mit 24 Werktagen.