Mit der Nichtigkeitsklage kann ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren nochmals neu aufgerollt werden. Die Nichtigkeitsklage ist eine Gestaltungsklage; sie kann nur aus ganz bestimmten formellen Gründen ausgeübt werden. Die Gründe hierfür nennt § 597 ZPO. Danach ist die Nichtigkeitsklage nur zulässig, wenn
- das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
- ein Richter mitgewirkt hat, der die Befähigung zum Richteramt nicht besitzt,
- ein Richter mitgewirkt hat, der wegen Befangenheit abgelehnt wurde oder wenn
- eine Partei nicht ordnungsgemäßvertreten war.
Darüber hinaus kann im Kapitalgesellschaftsrecht mit der Nichtigkeitsklage die Nichtigkeit einer Kapitalgesellschaft erklärt werden.