Die Nichtleistungskondiktion ist ein Sammelbegriff für Ansprüche, die aus ungerechtfertigter Bereicherung, z. B. § 812 I I Alt. 2 und § 816 BGB bestehen. Die Vermögensmehrung geschieht dabei ohne rechtlichen Grund und nicht durch Leistung sondern in sonstiger Weise.
Mit der Nichtleistungskondiktion wird folgender Rechtsgedanke aufgegriffen:
Erlangt jemand ohne Grund einen rechtlichen Vorteil, so muss dieser zurückgewährt werden.
Das Gegenstück der Nichtleistungskondiktion ist die Leistungskondiktion. Die Leistungskondiktion hat Vorrang vor der Nichtleistungskondiktion.