Der in § 269 BGB bestimmte Leistungsort wird auch als Erfüllungsort (§ 447 BGB) bezeichnet. Es handelt sich hierbei um den Ort, an dem der Schuldner seine Leistungshandlung zu erfüllen hat. Es sind hierbei die Hol-, Schick- und Bringschuld zu unterscheiden.
Die Holschuld
Die Holschuld stellt den gesetzlichen Regelfall dar. Sie liegt vor, wenn der Leistungs- und der Erfolgsort am Wohn- oder Geschätsort des Schuldners liegt.
Die Schickschuld
Die Schickschuld ist gegeben, wenn Leistungs- und Erfolgsort auseinanderfallen. Haben die Vertragsparteien die Schickschuld vereinbart, so muss z. B. der Verkäufer den ausgesonderten Gegenstand an eine sorgfältig ausgewählte Transportperson übergeben.
Die Bringschuld
Die Bringschuld liegt vor, wenn der Leistungs- und der Erfolgsort am Wohn- oder Geschäftsort des Gläubigers liegen.
Die Unterscheidung ist von größter Bedeutung, da sich danach der Erfolg einer Leistung richtet (= Erfolgsort). Dieser ist wiederum an die Konkretisierung geknüpft.