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Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) dient zum Schutz aller Beschäftigten unter 18 Jahren. Es gibt für die betroffenen Arbeitnehmer besondere Regelungen rund um das Arbeitsverhältnis.

Sonderregelungen für jugendliche Arbeitnehmer

Verbot von Kinderarbeit

Alle Personen unter 15 Jahren sind Kinder und haben ein Beschäftigungsverbot. Wer das nicht beachtet, macht sich strafbar, da Kinderarbeit in Deutschland verboten ist und durch behördliche Kontrollen streng durchgesetzt wird. Auf den Jugendarbeitsschutz ist ganz besonders zu achten, da Kinder ein hohes Gesundheitsrisiko durch Überlastung mit sich tragen und in den meisten Fällen die Eltern für das Kind entscheiden. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen. So ist eine Beschäftigung innerhalb eines Schülerpraktikums oder durch kleinere Tätigkeiten möglich.

Beschäftigungsverbot

In der Gastronomie und ähnlichen Gewerbeeinrichtungen ist Nachtarbeit normal. Doch Jugendlichen steht auch hier nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ein besonderer Schutz zu. Man unterscheidet dabei nach Altersgruppen.

  • Alle Jugendliche über 15 Jahre dürfen ausschließlich nur zwischen 6 und 20 Uhr arbeiten.
  • Im Alter von 16 Jahren ist es einem Jugendlichen erlaubt im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr zu arbeiten, in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr. In Bäckereien und Landwirtschaftsbetrieben darf bereits um 5 Uhr mit der Arbeit begonnen werden.
  • Ab 17 Jahren darf in Bäckereien sogar schon um 4 Uhr gearbeitet werden.

Die Fünf-Tage-Woche

Grundsätzlich haben Jugendliche eine allgemeine Samstags- und Sonntagsruhe. Das heißt, dass das Arbeiten nur von Montag bis Freitag erlaubt ist. Allerdings gibt es bestimmte Ausnahmebereiche für beide Tage. Hier sind ein paar Beispiele genannt:

  • Samstag: In Krankenanstalten, Altenheimen, Betrieben mit offenen Verkaufsstellen, Friseursalons
  • Sonntag: In Schaustellergewerben, Theatervorstellungen, ärztlichen Notdiensten, Krankenanstalten

Wer als Jugendlicher am Wochenende arbeiten muss, dem steht eine Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Tag zu. Auch bei Feiertagen gilt Feiertagsruhe, allerdings ist dabei nicht jeder Feiertag betroffen.

Arbeitszeitregelung

Allgemein gilt, dass eine 40-Stunden-Woche mit einer Tagesarbeitszeit von maximal 8 Stunden nicht überschritten werden darf. Die tägliche Arbeitszeit kann um eine halbe Stunde verlängert werden, wenn in der selben Woche ein Ausgleich (eine Verkürzung eines Arbeitstages) statt findet.

Pausenregelung

Die Einhaltung von Pausen ist als Jugendlicher besonders wichtig, um die Erholung von der Arbeit zu garantieren. Die Pausenregelung ist von der täglichen Arbeitszeit abhängig:

  • 4,5 – 6 Stunden Arbeitszeit: 30 Minuten Pause
  • mehr wie 6 Stunden Arbeitszeit: 1 Stunde Pause

Schichtzeit und Freizeit

Die Schichtzeit umfasst die Gesamtzeit von Arbeitszeiten und Ruhepausen. Diese darf bei einem Jugendlichen nicht mehr als 10 Stunden pro Tag betragen.

Damit einem Jugendlichen auch ein angemessenes Maß an Freizeit zu steht, müssen zwischen dem Ende eines Arbeitstages und dem Beginn eines neuen Arbeitstages 12 Stunden liegen.

Urlaubsregelung

Auch die Urlaubsregelung ist nach verschiedenen Altersstufen eingeteilt. Dabei geht man immer vom Alter zu Beginn des Kalenderjahres aus.

  1. Unter 16 Jahre: 30 Werktage
  2. Unter 17 Jahre: 27 Werktage
  3. Unter 18 Jahre: 25 Werktage

Hierbei ist zu beachten, dass von Werktagen und nicht von Arbeitstagen die Rede ist. Oft sind die Urlaubstage höher angesetzt als das Jugendarbeitsschutzgesetz vorgibt. In so einem Fall stecken meistens tarifliche Bedingungen dahinter.

Verbot der Akkord- und Fließbandarbeit

Alle Tätigkeiten, die vom Tempo abhängig sind, unterliegen innerhalb des Jugenarbeitsschutzgesetzes einem absolutem Beschäftigungsverbot.