Gläubiger kann jede natürliche oder juristische Person sein, welche aufgrund eines Schuldverhältnisses berechtigt ist, eine Leistung zu verlangen. Aber auch Personen, die nicht Vertragspartei sind, können Gläubiger sein. Dies vor allem dann, wenn es sich um eine wirksame Abtretung (§ 398 BGB) oder einen Vertrag zugunsten Dritter handelt. Der Gläubigerbegriff ist in § 241 BGB geregelt.
Gläubiger
Gläubiger kann jede natürliche oder juristische Person sein, welche aufgrund eines Schuldverhältnisses berechtigt ist, eine Leistung zu verlangen.