Die Gewährleistungsrechte finden im Kaufvertragsrecht, § 437 BGB und im Werkvertragsrecht, § 631 BGB Anwendung. Grundsätzlich handelt es sich um die gesetzlich verankerte Verpflichtung des Verkäufers oder Werkunternehmers zur Leistung einer mangelfreien Sache. Ob eine Sache mangelhaft ist, richtet sich nach § 434 BGB. Die ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die Sache nicht vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder wenn die Sache sich nicht für die vertragsbestimmte oder übliche Verwendung eignet.
Sofern die Sache mangelhaft i. S. v. § 434 BGB bzw. § 634 BGB ist, kann der Käufer bzw. Werkbesteller Nacherfüllung, Aufwendungsersatz, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz verlangen, §§ 439, 634 BGB.