Falsa demonstratio non nocet kommt aus dem Lateinischen und bedeutet,
dass eine Falschbezeichnung grundsätzlich unschädlich ist.
Hat der Erklärungssender bei der Abgabe einer Willenserklärung eine objektiv falsche Bezeichnung gewählt und der Erklärungsempfänger diese jedoch richtig verstanden, so gilt das übereinstimmend Gewollte und nicht das tatsächlich Erklärte.
Beispiel: Falsa demonstratio non nocet
Im Fall Sheodhyan Singh und Ors. gegen Sanichara Kuer und Ors ist die Regel klar, dass bei der Auslegung einer Urkunde, die vorgibt, eine Immobilie zu versichern, wenn es eine Beschreibung der Immobilie gibt, die ausreicht, um sicher zu machen, was beabsichtigt ist, die Hinzufügung eines falschen Namens oder einer falschen Angabe über Menge, Belegung, Ort oder eine falsche Aufzählung von Einzelheiten keine Wirkung hat.
Wenn die Beschreibung aus mehr als einem Teil besteht und ein Teil wahr und der andere Teil falsch ist, dann wird, wenn der Teil, der wahr ist, den Gegenstand mit ausreichender Rechtssicherheit beschreibt, der unwahrhaftige Teil als falscher Beweis zurückgewiesen, ohne dass die Bewilligung oder der Entwurf verfälscht wird. Die Doktrin des falsa demonstratio non nocet soll nicht auf Fälle beschränkt werden, in denen der erste Teil der Beschreibung wahr und der zweite unwahr ist, wobei es unerheblich ist, in welchem Teil der Beschreibung der falsche Beweis auftritt.