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Zivilrechtliche Bedeutung

Die in § 276 II BGB geregelte Fahrlässigkeit bezeichnet das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen objektiven Sorgfaltspflichten. Grundsätzlich hat der Schuldner in einem Vertragsverhältnis fahrlässiges Verhalten zu vertreten.

Bedeutung im Strafrecht

Fahrlässigkeit bezeichnet die Verletzung einer im Verkehr erforderlichen Sorgfaltspflicht. Dabei muss die Tatbestandsverwirklichung voraussehbar sein.