Recht Lexikon
Einstellung mangels Masse

Das Insolvenzverfahren kann mangels Masse eingestellt werden. Dies erfolgt nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn sich herausstellt, dass die Insolvenzmasse (§ 35 InsO), d. h. das dem Insolvenzverwalter zur verfügende Vermögen, nicht zur Kostendeckung ausreicht bzw. ausreichen wird.

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