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In besonderen gesetzlich geregelten Fällen kann gegen eine Entscheidung der Einspruch vorgebracht werden. Mit dem Einspruch müssen alle Verteidigungsmittel und Zulässigkeitsrügen bekannt gegeben werden.

Wird der Einspruch nicht innerhalb der Frist oder der vorgeschriebenen Form eingelegt, so kann das Gericht diesen ohne mündliche Verhandlung als unzulässig verwerfen, § 341 ZPO. Ist der Einspruch zulässig, so ist eine mündliche Verhandlung anzusetzen.