Jede Partei eines gegenseitigen Vertrags, § 320 BGB, die nicht vorleistungsverpflichtet ist, kann bezüglich der Leistung der anderen Partei bis zur vollständigen und ordnungsgemäßen Erfüllung ein Leistungsverweigerungsrecht (= Einrede des nichterfüllten Vertrags) geltend machen. Die unterbleibende Leistung des Gläubigers stellt bis zur ordnungsgemäßen Leistung des Schuldners keine Pflichtverletzung dar.
Einrede des nichterfüllten Vertrags
Jede Partei eines gegenseitigen Vertrags, die nicht vorleistungsverpflichtet ist, kann bezüglich der Leistung der anderen Partei bis zur vollständigen und ordnungsgemäßen Erfüllung ein Leistungsverweigerungsrecht geltend machen.