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Jede Partei eines gegenseitigen Vertrags, § 320 BGB, die nicht vorleistungsverpflichtet ist, kann bezüglich der Leistung der anderen Partei bis zur vollständigen und ordnungsgemäßen Erfüllung ein Leistungsverweigerungsrecht (= Einrede des nichterfüllten Vertrags) geltend machen. Die unterbleibende Leistung des Gläubigers stellt bis zur ordnungsgemäßen Leistung des Schuldners keine Pflichtverletzung dar.