Die in den §§ 935 bis 942 ZPO geregelte einstweilige Verfügung ist eine vorläufige Entscheidung des Gerichts, welche in einem Eilverfahren erlassen wurde. Mit der einstweiligen Verfügung soll ein nicht auf Geld gerichteter Anspruch bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts gesichert werden. Die einstweilige Verfügung ist streng vom Arrest, §§ 916 ff. ZPO, zu unterscheiden.
einstweilige Verfügung
Die in den §§ 935 bis 942 ZPO geregelte einstweilige Verfügung ist eine vorläufige Entscheidung des Gerichts, welche in einem Eilverfahren erlassen wurde
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