Es gibt drei Vereinsformen:
- den Idealverein,
- den wirtschaftlichen Verein und
- den ausländischen Verein.
Bei den meisten Vereinen handelt es sich um Idealvereine, sie werden nicht gegründet, um Vermögen zu erwirtschaften, sondern um
ihren Mitgliedern die Möglichkeit zu bieten, ihre Ideale in der Gemeinschaft Gleichgesinnter zu verfolgen.
Vereinsmitglieder können sowohl juristische als auch natürliche Personen werden. Ebenso wie bei der Gründung einer Genossenschaft sind für die Vereinsgründung sieben Mitglieder erforderlich.
Die Vereinsgründung
Bei der Vereinsgründung besteht nicht zwingend die Erfordernis einer Eintragung in das Vereinsregister (Amtsgericht) wodurch der Verein den Zusatz e.V. im Vereinsnamen führen darf. Ein Verein gilt als juristische Person und ist voll rechtsfähig. Voll rechtsfähig heißt, dass der Verein Rechte und Pflichten hat und in seiner Eigenschaft als Verein klagen und verklagt werden kann.
Die Gründungsmitglieder des Vereins erstellen eine Vereinssatzung. In dieser werden unter anderem Inhalt, Regeln und Zweck des Vereins festlegt. Da davon ausgegangen werden kann, dass nach Vereinsgründung die Mitglieder wechseln und nicht alle an der Festsetzung der Vereinssatzung mitgearbeitet haben, ist neuen Mitgliedern bei Eintritt in den Verein die Satzung vorzulegen.
So kann anschließend davon ausgegangen werden, dass die neuen Mitglieder über die Inhalte und Ziele, die in der Vereinssatzung festgelegt wurden, informiert sind.
Gesetze und Haftung in einem Verein
Gesetze, die die Gründung und Führung eines Vereins regeln, sind im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) festgelegt §§ 21 ff. Im BGB ist eine Vielzahl von Regelungen festgeschrieben, die sich dem Laien nicht immer sofort erschließen. Wobei allerdings eine genauere Kenntnis dieser Regelungen und Gesetze für eine geordnete Vereinsführung von großer Bedeutung ist.
Es kommt weiter hinzu, dass es zahlreiche steuerliche Vorgaben aus nahezu allen Steuergesetzen gibt, die für Vereine relevant sind. Für Verbindlichkeiten des Vereins können die Mitglieder mit ihrem Privatvermögen nicht haftbar gemacht werden. In diesem Zusammenhang haftet ausschließlich der Verein mit dem Vereinsvermögen für Verbindlichkeiten. Bei unerlaubten Handlungen, die von einem Mitglied des Vereins in seiner Eigenschaft als Organ des Vereins ausgeführt werden, wird nicht ausgeschlossen, dass das Vereinsmitglied persönlich haftet.
Handelt es sich bei dem Verein um einen NICHT eingetragenen Verein, werden die Vorstandsmitglieder und deren Vertreter persönlich haftbar gemacht. Somit ist generell bei der Gründung eines Vereines die Eintragung in das Vereinsregister vorzuziehen.
Die Auflösung eines Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt entweder durch Beschluss der Mitglieder oder durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Verein. Eventuell vorhandenes Vereinsvermögen fällt an die Person oder Organisation, die in der Vereinssatzung vermerkt wurde. Ist dort nichts vermerkt, geht das Vermögen an den Fiskus (Staat).