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Eine eingetragene Genossenschaft  ist eine Rechtsform und führt in der Firmenbezeichnung die Buchstaben eG für „eingetragene Genossenschaft“. Sie verfolgt den Zweck, mit ihren Mitgliedern bzw. Genossen einen wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Erfolg zu erzielen. Eine Genossenschaft kann über beliebig viele Mitglieder verfügen. Diese Mitglieder können sowohl natürliche Personen, juristische Personen als auch Unternehmen wie z.B. OHG, GmbH oder ähnliches sein.

Bei der Genossenschaft stehen die Eigenverantwortung, Selbsthilfe und Selbstverwaltung im Vordergrund (§ 1 Genossenschaftsgesetz, GenG). Die Genossenschaftsgrundsätze werden in Statuten festgelegt, hier wird auch festgeschrieben, wie hoch die Genossenschaftsanteile der einzelnen Genossen zu sein haben.

Genossenschaften werden gerne im Wohnungsbau gegründet. Personen, die Interesse an einer Genossenschaftswohnung haben, müssen zunächst Anteile an der Genossenschaft erwerben, um Zugang zu diesen Wohnungen zu erhalten. Bei Auszug können die Anteilseigner diese Anteile auch wieder an den Nachmieter verkaufen.

Die Gründung einer Genossenschaft

Um eine Genossenschaft zu Gründen sind mindestens sieben Gründungsmitglieder bzw. Gründungsgenossen erforderlich. Diese beschließen gemeinsam die Statuten der Genossenschaft. Anschließend erfolgt die Eintragung im Genossenschaftsregister des örtlichen Amtsgerichts. Dadurch erhält die Genossenschaft den Status

Formkaufmann im Handelsrecht

und wird zur juristischen Person. Somit sind für eine Genossenschaft nicht nur die Gesetze des Genossenschaftsrechts, sondern auch die des Handelsrechts bindend.

Der Genossenschaftsvorstand

Aus mindestens zwei Genossen bzw. Mitgliedern der Genossenschaft setzt sich der Vorstand zusammen. Er übernimmt die Geschäftsführung und vertritt die Genossenschaft nach außen. Ebenso entscheidet der Vorstand über die Gewinnverteilung und die Führung der Geschäfte. Es gibt auch noch andere Organe wie den Aufsichtsrat oder die Gernalversammlung.

Obwohl die Tätigkeit der Genossenschaft nicht direkt auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet ist, besitzt sie dennoch Kaufmannseigenschaft, denn eigentlich handelt es sich bei der Genossenschaft um einen wirtschaftlichen Verein.

Die Haftung der Genossenschaft für ihre Verbindlichkeiten erfolgt lediglich bis zur Höhe ihres Vermögens. Das Vermögen setzt sich aus den Einlagen der Genossen/Mitglieder zusammen – den so genannten Genossenschaftsanteilen – die in der Regel als Geldleistungen einbracht werden.

Im Insolvenzfall einer eingetragene Genossenschaft

Für den Insolvenzfall kann im Statut eine Nachschusspflicht der Mitglieder festgelegt werden, jedoch darf diese nicht niedriger sein als der eigentliche Genossenschaftsanteil. Die Pflicht zur Nachschussregelung im Statut besteht nicht. Existenzgründer könnten durch die günstige Insolvenzregelung verleitet werden, als Firmierung eine eG zu wählen. Da die Genossenschaft aber an den Selbsthilfezweck gebunden ist, ist hiervon abzuraten.