Der in § 985 BGB geregelte Eigentumsherausgabeanspruch (oder auch Vindikation) bezieht sich auf die Herausgabe einer Sache des Besitzers an den Eigentümer. Ein Herausgabeanspruch ist begründet, wenn der Anspruchsteller Eigentümer der beweglichen oder unbeweglichen Sache ist und der Anspruchsgegner mittelbarer oder unmittelbarer Besitzer ist. Eine Herausgabeverweigerung des Besitzers st grundsätzlich möglich, § 986 BGB.
Eigentumsherausgabeanspruch
Der in § 985 BGB geregelte Eigentumsherausgabeanspruch (oder auch Vindikation) bezieht sich auf die Herausgabe einer Sache des Besitzers an den Eigentümer.