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Die Eigentumsgarantie ist in Art. 14 GG geregelt. Der Begriff „Eigentum“ i. S. v. Art. 14 GG bezeichnet alle vermögenswerten Positionen zu einem bestimmten Zeitpunkt. Eingriffe in die Eigentumsgarantie sind durch Schranken- und Inhaltsbestimmungen oder durch Enteignung möglich. Bei letztgenannten bestehen jedoch Ausgleichsansprüche des Enteigneten.