Die Übertragung von Eigentum auf eine andere Person vollzieht sich unterschiedlich. Bei beweglichen Sachen ist die Einigung über den Eigentumswechsel, die Übertragung des Eigentums sowie die Übergabe des beweglichen Gegenstands erforderlich, § 929 S. 1 BGB. Weitere Eigentumsübertagungsmöglichkeiten finden sich in den §§ 930 und 931 BGB. Danach ist auch ein Besitzkonstitut sowie die Abtretung eines Herausgabeanspruchs möglich.
Darüber hinaus ist auch die Berechtigung zur Übertragung von Eigentum notwendig. Liegt die Berechtigung nicht vor, so kann ein gutgläubiger Erwerb nach §§ 932 ff. BGB möglich sein. Ferner darf die Sache nicht abhanden gekommen sein, § 935 BGB, wie es z. B. bei einem Diebstahl. Bei einer unbeweglichen Sache (Grundstück) bedarf es der Auflassung und der Eintragung in das Grundbuch, §§ 873, 925 BGB.