Skip to main content

Der in § 611 BGB geregelte Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag. Dabei ist die eine Vertragspartei zur Leistung von Diensten und die andere Vertragspartei zur Leistung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Bei einem Dienstvertrag ist – anders als beim Werkvertrag, § 631 BGB – nicht der Erfolg geschuldet. Der Dienstvertrag ist einer der in Deutschland am häufigsten auftretenden Vertragstypen.

Der Arbeitsvertrag ist eine Unterart des Dienstvertrags. Die wichtigsten Dienstverträge sind der Arztvertrag, der Mandatsvertrag und der Architektenvertrag.