Die Differenzhaftung, geregelt in § 9 GmbHG, bezeichnet die Haftung des Gesellschafters auf die Differenz zwischen Wert seiner Sacheinlage und der zu erbringenden Stammeinlage.
Differenzhaftung
Die Differenzhaftung, geregelt in § 9 GmbHG, bezeichnet die Haftung des Gesellschafters auf die Differenz zwischen Wert seiner Sacheinlage und der zu erbringenden Stammeinlage.