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Das Bundesausbildungsförderungsgesetz ist den meisten unter der Abkürzung BAFöG bekannt. Dieses Gesetz legt die Ausbildungsförderung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen fest. Dabei besteht das Ziel darin, allen jungen Menschen, unabhängig von der sozialen und wirtschaftlichen Situation, eine Ausbildung an berufsbildenden Schulen zu ermöglichen.

Anspruch auf BAFöG

Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung besteht allgemein, wenn dem Auszubildenden die erforderlichen Mittel für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung fehlen. Bei der Feststellung des Anspruches auf BAFöG wird jeder Fall einzeln geprüft, da es immer wieder Ausnahmen und Einschränkungen gibt. Festgelegte Einschränkungen sind:

  • Schüler erhalten nur dann Förderung, wenn sie aus sogenannten zwingenden Gründen nicht mehr bei ihren Eltern wohnen.
  • Betriebliche oder überbetriebliche Ausbildungen – sogenannte Ausbildungen im dualen System – können nach dem BAföG nicht gefördert werden. Dies gilt auch für den Besuch der Berufsschule.
  • Altersgrenze: Für Schüler und Studierende mit Beginn der schulischen Ausbildung unter 30 Jahre. Bei Masterstudiengängen vor Vollendung des 35. Lebensjahres.

BAföG-Leistungen müssen schriftlich beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung beantragt werden.

Leistungen

Schüler erhalten den Förderungsbetrag als Zuschuss (muss nicht zurückgezahlt werden). Studierende müssen allerdings 50 Prozent des Betrages zurückzahlen. Dafür sind die restlichen 50 Prozent ein zinsloses Darlehen.

Träger

Die Förderungsausgaben tragen Bund und Länder gemeinsam.