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Definition „Arglistige Täuschung“

Die arglistige Täuschung ist in § 123 BGB geregelt. Sie bezeichnet die vorsätzliche

  • Erregung,
  • Verstärkung oder
  • Aufrechterhaltung eines Irrtums,

um dadurch eine andere Person zur Abgabe einer Willenserklärung zu bewegen. Die Täuschungshandlung kann

in einen positivem Tun (Vorspiegeln falscher Tatsachen) oder Unterlassen (Verschweigen wichtiger Tatsachen) bestehen.

Liegt ein Anfechtungsgrund nach § 123 I BGB vor, so kann gem. § 124 BGB binnen Jahresfrist die Anfechtung erklärt werden. Die Frist beginnt ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung führt zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts. Die Nichtigkeit wirkt ex tunc, d. h. von Anfang an.