Die Anfechtung ist eine
einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung.
Mit Erklärung soll ein bereits gültiges Rechtsgeschäft nichtig gemacht werden. Es sind verschiedene Anfechtungsgründe zu unterscheiden:
- Inhalts- oder Erklärungsirrtum (§ 119 I BGB),
- Eigenschaftsirrtum (§ 119 II BGB),
- arglistige Täuschung (§ 123 BGB) sowie
- widerrechtliche Drohung (§ 123 BGB).
Die Anfechtungserklärung wirkt ex tunc, d. h., ein angefochtenes Rechtsgeschäft ist von Anfang an nichtig. Die Anfechtung ist innerhalb einer bestimmten Frist, § § 121 ff. gegenüber der anderen Vertragspartei zu erklären.