Definition Allgemeinverbindlichkeit:
Schließen zwei Tarifvertragsparteien einen Tarifvertrag und es besteht öffentliches Interesse. So hat der Bundesminister für Arbeit die Möglichkeit laut § 5 TVG, diesen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich zu erklären. Dies hat zur Folge, dass auch diejenigen Arbeitgeber und Arbeitnehmer tarifgebunden sind, die bislang in ihrem Geltungsbereich noch nicht unter die Regelungen eines Tarifvertrags gefallen sind.