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Mit einer sogenannten Alleinstellungswerbung oder Spitzenstellungswerbung nimmt der Werbende für sich eine Spitzenstellung im Verhältnis zu seinen Mitbewerbern oder deren Produkten in Anspruch.

Hiervon zu unterscheiden sind bloße reklamehafte Übertreibungen. Die Werbung mit einem Alleinstellungsmerkmal ist zulässig, sofern der Werbende in dieser Hinsicht einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern aufweisen kann.