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Nach § 421 BGB spricht man von einem Gesamtschuldner, wenn mehr als eine Person an einem Schuldverhältnis beteiligt ist und diese dem Gläubiger zusammen eine Leistung schulden, die sie auch einzeln komplett erbringen könnten.

Welche Person muss die Leistung erbringen?

Dem Gläubiger steht es dann frei zu wählen, welcher der Schuldner die Leistung erbringen soll. Wird die Schuld von diesem beglichen, so sind auch die anderen Gesamtschuldner davon befreit. Der, der die Leistung erbracht hat, kann dann von den übrigen Gesamtschuldnern im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch geltend machen.