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Unter der Gesamtrechtsnachfolge, die auch Universalsukzession genannt wird, versteht man, dass das Gesamtvermögen mit allen weiteren Folgen, also Rechten und Pflichten, an den Gesamtrechtsnachfolger des Unternehmens übergeben wird. Somit nimmt der Nachfolger die rechtliche Stellung seines Vorgängers (Erblasser) ein. Davon betroffen sind ausschließlich vermögensmäßige Aspekte, die höchstpersönlichen Rechte und Pflichten einer Person bleiben bei einer Gesamtrechtsnachfolge vollkommen unangetastet.
Eine Gesamtrechtsnachfolge findet im Zuge einer Spaltung, eines Formwechsels oder einer Spaltung eines Rechtsträgers statt, so will es das deutsche Umwandlungsgesetzt. Davon ausgenommen sind Vereine, Genossenschaften und Gesellschaften, hier gehen sämtliche Rechte und Pflichten des Rechtsträgers auf die umgewandelte Organisation über, sodass diese die Rechtsnachfolge antritt.

Unternehmensübergaben und Erbschaften

Bei einer Gesamtrechtsnachfolge gehen -bis auf wenige Ausnahmen- alle Rechtsverhältnisse auf die Rechtsnachfolger über. Als Erbe erwirbt man alle Rechte und Pflichten des Erblassers, mit Ausnahme der höchstpersönlichen Rechte und Pflichten. Eine Erbschaft ist demnach eine klassische Gesamtrechtsnachfolge, da hier sämtliche vermögensmäßige Rechte auf die Erben übertragen werden.
Eine solche Erbschaft kann – aber muss nicht – zwingend aufgrund gesetzlicher Richtlinien vorgenommen werden. Eine Vereinbarung auf freiwilliger Basis mithilfe eines entsprechenden Vertrags ist somit problemlos möglich. In diesem Zusammenhang spricht man von einer gewillkürten Gesamtrechtsnachfolge, da dieser Vorgang ausschließlich auf Wunsch des früheren Rechteinhabers stattfindet.

Gewillkürte Gesamtrechtsfolge: Experten zu Rat ziehen

Eine gewillkürte Gesamtrechtsfolge sollte im Vornherein vom zukünftigen Erblasser immer gut überlegt sein. Wer alle auf sein Vermögen bezogenen Rechte und Pflichten auf einen Rechtsnachfolger übertragen möchte, sollte stets im Hinterkopf behalten, dass er weiterhin für Verbindlichkeiten gegenüber seinen Gläubigern haftet. Es empfiehlt sich, für eine Gesamtrechtsnachfolge einen Juristen zu Rat zu ziehen, um auf der sicheren Seite zu sein. Der Experte kann einen entsprechenden Vertrag aufsetzen und, gemeinsam mit dem zukünftigen Erblasser, aufkommende Fragen erörtern und klären.

Beispiel für eine Gesamtrechtsnachfolge

Wie oben erwähnt handelt es sich bei einem Erbfall um eine Gesamtrechtsnachfolge. Das Gegenstück dazu stellt die Einzelrechtsnachfolge dar.