Von einem nachgeschalteten Eigentumsvorbehalt spricht man dann, wenn der Käufer die Sache unter Eigentumsverkauf weiterveräußert. Der nachgeschaltete Eigentumsvorbehalt muss nicht offengelegt werden. Der Verkäufer des Gegenstands verliert sein Eigentum an der Sache erst dann, wenn der Käufer die bestehende Verbindlichkeit getilgt hat.
Nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt
Von einem nachgeschalteten Eigentumsvorbehalt spricht man dann, wenn der Käufer die Sache unter Eigentumsverkauf weiterveräußert.
@media only screen and (max-width: 999px) and (min-width: 691px) {
.featured-media-under-header__featured-media .post-featured-img {
background-image: url("https://unternehmer.de/wp-content/uploads/2012/08/©-allapen-Fotolia.com_.jpg")!important;
}
}
@media only screen and (max-width: 690px) {
.featured-media-under-header__featured-media .post-featured-img {
background-image: url("https://unternehmer.de/wp-content/uploads/2012/08/©-allapen-Fotolia.com_.jpg")!important;
}
}