Die Nacherfüllung stellt ein Gewährleistungsrecht des § 439 BGB dar.
Der Gläubiger (regelmäßig der Käufer) hat ein Recht zur Beseitigung eines bestehenden (Sach-) Mangels. Erst wenn die Nacherfüllung fehl schlägt, kann der Gläubiger weitere Rechte, wie Rücktritt geltend machen.
Ein Anspruch auf Nacherfüllung liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Wirksames Schuldverhältnis (gegenseitiger Vertrag)
2. Mangelhafte Leistung nach § 434 BGB
3. Kein Gewährleistungsausschluss, § 444 BGB
4. Der Mangel muss erheblich sein
5. Keine Unmöglichkeit der Nacherfüllung (§ 275 BGB)