Skip to main content

Leistung erfüllungshalber liegt vor, wenn der Schuldner eine andere als die geschuldete Leistung bewirkt, um dadurch den Gläubiger eine vorläufige Forderungsbefriedigung zu ermöglichen. Liegt eine Leistung erfüllungshalber vor, so kann der Gläubiger die empfangene Leistung zu Erfüllungszwecken verwerten.