Im zivilrechtlichen Sinne ist unter dem Begriff Leistung die Leistungshandlung sowie der Leistungserfolg zu verstehen, § 241 BGB.
Der Inhalt einer Leistung ist nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zu ermitteln. Liegt ein gegenseitiger Vertrag
- z. B. Kaufvertrag,
- Werkvertrag,
- Mietvertrag
vor, so besteht die Leistung der einen Partei nur aufgrund der Leistung der anderen Partei. Die beiderseitigen Leistungen stehen daher in einem Gegenseitigkeitsverhältnis.