Bei dieser Art von Beschäftigung legen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn von vornherein fest, wie lange sie geht. Trotzdem gilt: Ein kurzfristiger Minijob darf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage gehen.
Was ist ein kurzfristiger Minijob?
Kurzfristige Minijobs spielen im Arbeitsrecht keine Rolle: Sie werden im Sozialgesetzbuch geregelt. Zusammen mit dem Minijob bilden sie die geringfügig entlohnten Beschäftigungen.
Unternehmen stellen kurzfristige MinijobberInnen nur ein, wenn die Beschäftigung von vornherein befristet ist. Deshalb agieren die Beschäftigten oft als Vertretung oder nur saisonal. Gleichzeitig darf sie nicht die Haupteinnahmequelle des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin sein.
Hierfür eigenen sich vor allem zeitlich begrenze Beschäftigungen, wie beispielsweise:
- Nebenjobs
- Ferienjobs
- StudentInnenjobs
- Saisonarbeit
- Krankheits- oder Urlaubsvertretung
Vorteile für Arbeitgeber
Neue MitarbeiterInnen bringen zusätzliche Kosten und Bürokratie mit sich. Die Vorteile der ArbeitgehmerInnen bei kurzfristigen Minijobs sind deshalb der niedrige bürokratische Aufwand und weniger anfallende Nebenkosten.
Wie viel verdient man?
Bei dieser Art von Beschäftigung ist die Höhe des Verdienstes unwichtig – nur der Zeitraum ist interessant. Es fallen auch keine Sozialabgaben an: Somit erhöht sich das Nettogehalt der ArbeitnehmerInnen. Abgaben sind hierbei nur die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.
Kurzfristiger Minijob: Wie sind die Zeitgrenzen geregelt?
Schon von vornherein legen die Beteiligten den Zeitraum der Beschäftigung fest. Hierbei sind die maximalen Grenzen
- drei Monate, wenn der/die ArbeitnehmerIn mindestens fünf Tage pro Woche arbeitet. Oder
- 70 Arbeitstage, wenn der/die MinijobberIn regelmäßig weniger als an fünf Tagen in der Woche arbeitet.
Generell gelten die Regelungen für alle Beschäftigungen dieser Art, die innerhalb eines Kalenderjahres stattfinden. Sobald man aber von vornherein die oben genannte Zeitgrenze festlegt, zählen auch jahresübergreifende Beschäftigungen dazu.
Wann entsteht kein kurzfristiger Minijob?
Ein kurzfristiger Minijob muss klar befristet und nicht regelmäßig sein.
Wenn ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung zu Vertragsbeginn nicht angeben können, so kann es nicht zu einem kurzfristigen Minijob kommen.
Außerdem soll es sich bei der Beschäftigung nicht um eine Tätigkeit handeln, die auf Wiederholung ausgerichtet ist. ArbeitnehmerInnen dürfen bei zu vielen kurzfristigen Minijobs nicht mehr angestellt werden – selbst, wenn die Einsätze die 70 Tage Regel nicht überschreiten. Zwischen zwei Einsätzen bei selben ArbeitgeberInnen müssen mindestens zwei Monate liegen.