Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, kurz GmbH, ist eine juristische Person, handelnd als Kapitalgesellschaft. Die GmbH haftet mit dem Geschäftsvermögen für Verbindlichkeiten. Juristische Personen oder natürliche Personen oder beide können eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gründen, hierzu ist ein Gesellschaftervertrag aufzusetzen, der notarieller Beurkundung bedarf.
Die Gründung einer GmbH
Zur Gründung der GmbH haben die Gesellschafter Einlagen in die GmbH zu leisten. Diese Einlagen bilden das Stammkapital der GmbH, die Mindesteinlage beträgt insgesamt 25.000 €. Vor der Anmeldung beim Handelsregister sind mindestens 50 % dieser Summe vorzuweisen, welche dann auch im Handelsregister eingetragen wird. Sie darf nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden.
Das Stammkapital kann als Barleistung oder auch als Sachleistung erbracht werden. Diese Garantiesumme steht den Gläubigern der GmbH auf jeden Fall zur Begleichung der Verbindlichkeiten zur Verfügung. Da die GmbH eine juristische Person ist, kann bzw. muss diese auch sämtliche Rechte und Pflichten aus dieser Eigenschaft wahrnehmen: Sie kann vor Gericht klagen oder verklagt werden, Eigentum veräußern oder erwerben und Verträge abschließen.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der in einer GmbH eine Anstellung findet, wird den Arbeitsvertrag mit der GmbH schließen und nicht mit dem Personalchef persönlich.
Allgemeines zur GmbH
Wie es der Name schon sagt, haftet die Gesellschaft nur in beschränktem Umfang, nämlich in der Höhe des Geschäftsvermögens. Die einzelnen Geschäftsführer haften der Gesellschaft gegenüber nur in der Höhe der geleisteten Einlage.
Bei der Namensgebung dürfen bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch Fantasienamen gewählt werden, allerdings muss der Zusatz GmbH diesem Namen hinten angestellt werden.
Die einzelnen Gesetze zur Regelung der GmbH sind im GmbH-Gesetz verankert. Dieses Gesetz stammt noch aus dem 19. Jahrhundert und wurde in der Zwischenzeit nur geringfügig überarbeitet und geändert. Wer eine GmbH gründen möchte, sollte beachten, dass diese gemäß § 13 Abs. 3 GmbH-Gesetz und § 6 Handelsgesetzbuch als Formkaufmann gilt und somit gewerbesteuerpflichtig ist. Diese Firmierung kommt daher nur in Ausnahmefällen für Freiberufler und vermögensverwaltende Gesellschaften in Frage.
Zwei Gründungsphasen der GmbH
Die GmbH durchläuft im Gründungsprozess zwei Phasen und nennt sich vor Eintragung in das Handelsregister GmbH i.G.; sie gilt dann als Vorgründungsgesellschaft. Als diese gilt sie übrigens bereits ab dem Moment, zu dem zwei Gesellschafter beschließen, eine GmbH zu gründen.
Rechtlich wird eine in Gründung befindliche GmbH wie eine oHG (offene Handelsgesellschaft) oder wie eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) betrachtet. Für die Gesellschaftsgründer heißt das, dass sie ab dem Moment mit ihrem Privatvermögen haften.