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Bei einem Gattungskauf handelt es sich um einen Kauf, in welchem die Kaufsache nur nach gattungsmäßigen Merkmalen bestimmt ist, wie z. B. Farbe, Muster, Handelsklasse. Es finden die Vorschriften zur Gattungsschuld, § 243 BGB, Anwendung. Danach muss der Gattungsgegenstand von mittlerer Art und Güte sein.

Das Gegenstück zum Gattungskauf ist der Stückkauf. Hierbei bezieht sich der Kaufvertrag nur auf einen konkreten individuell bestimmbaren Kaufgegenstand, wie z. B. Gebrauchtwagen.