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Der in § 858 BGB geregelte fehlerhafte Besitz bezeichnet den Besitz, der durch verbotene Eigenmacht erlangt wurde. Darüber hinaus ist die Person zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch Besitzer der Sache.

Verbotene Eigenmacht kann aber auch dann vorliegen, wenn jemand trotz Kenntnis den Besitz durch Erbe oder sonstige Besitznachfolgeregelung erlangt hat.