Ersitzung liegt gem. §§ 937 ff. BGB vor, wenn ein gutgläubiger Eigenbesitzer zehn Jahre lang im Besitz einer Sache ist. Der bisherige Eigentümer kann nach der Ersitzung keinen Anspruch auf Herausgabe der Sache geltend machen.
Ersitzung
Ersitzung liegt gem. §§ 937 ff. BGB vor, wenn ein gutgläubiger Eigenbesitzer zehn Jahre lang im Besitz einer Sache ist.