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Der in § 119 I Alt. 1 BGB definierte Erklärungsirrtum bezeichnet einen Willensmangel, bei dem der Erklärende eine Erklärung dieses Inhalts nicht abgeben wollte. Der Erklärende hat sich über die Erklärungshandlung geirrt, indem er sich z.B. versprochen, verschrieben oder vergriffen hat, hat sich also bei Abgabe der Willenserklärung geirrt. Ein Erklärungsirrtum berechtigt den Erklärenden laut § 142 BGB den Vertrag anzufechten durch einen Anwalt.