Die Durchgriffshaftung bezeichnet die Haftung eines Gesellschafters einer juristischen Person des Privatrechts. Grundsätzlich haftet bei einer juristischen Person nur das Gesellschaftsvermögen, § 13 GmbHG.
Eine Haftung der Gesellschafter ist ausgeschlossen.
Dies gilt allerdings nicht, wenn sich die Gesellschafter gegenüber ihren Gläubigern eine unerlaubte Handlung zurechnen lassen. Darüber hinaus gibt es weitere Sonderfälle, die eine Durchgriffshaftung ermöglichen.