Skip to main content

Das Direktionsrecht beschreibt das Recht der ArbeitgeberInnen den ArbeitnehmerInnen Anweisungen zu geben – auf Grundlage des Arbeitsvertrages. Deshalb nennt man es auch Weisungsrecht.

Was ist das Direktionsrecht?

Das Direktionsrecht zeigt auf, welche Person welche Stellung im Unternehmen einnimmt. Außerdem ermöglicht es den ArbeitgeberInnen, seine/ihre MitarbeiterInnen unterschiedlich einzusetzen – wie es die betrieblichen Umstände eben erfordern. Ohne das Weisungsrecht wäre das den Chefs oder Chefinnen nicht möglich.

Durch den unterschriebenen Arbeitsvertrag entstehen für beide Parteien Rechte und Pflichten. Grob gesagt verpflichtet sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin eine Arbeitsleistung zu erbringen und dafür Geld zu bekommen.

Gleichzeitig haben die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen das Direktionsrecht oder Weisungsrecht: Sie dürfen ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Anordnungen oder Weisungen erteilen.

Gegenüber den ArbeitgeberInnen hat die Arbeitskraft vergleichsweise wenig Befugnisse. Die Oberhand hat hier eindeutig der Chef oder die Chefin. Das Arbeitsrecht schützt die ArbeitnehmerInnen jedoch vor Machtmissbrauch.

Bereiche des Direktionsrechts

Das Direktionsrecht bezieht sich auf folgende Bereiche:

  • Arbeitszeit
  • Arbeitsort
  • Arbeitsinhalt
  • Verhalten

Grenzen des Direktionsrechts

Der Chef oder die Chefin haben zwar die Oberhand, trotzdem dürfen sie nicht willkürlich alles entscheiden. Denn auch das Direktionsrecht hat seine Grenzen. Es ist also keinesfalls ein Herrschaftsinstrument, trotzdem muss das Unternehmen handlungsfähig sein.

Aus den Paragraphen § 106 der Gewerbeordnung (GewO) und § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann man das Direktionsrecht ableiten. Die Frage hierbei ist noch, was der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin alles anordnen darf:

Das liegt vor allem daran, wie umfangreich der Arbeitsvertrag aufgestellt ist: Aus juristischer Sicht sind detaillierte Arbeitsverträge mit wenig Spielraum – also wenig Direktion und Anweisungen – verknüpft. Also: Je detaillierter die Arbeitsleistungen im Arbeitsvertrag beschrieben werden, desto geringer der Auslegungsspielraum.

Außerdem dürfen keine Weisungen erteilt werden, die gegen bestehende gesetzliche Verbote verstoßen oder als sittenwidrig gelten (§ 134 und § 138 BGB).

Zwei Fragen, die sich ArbeitnehmerInnen bei Anweisungen außerdem immer stellen sollten, sind:

  1. Gibt es für die Versetzung/Änderung einen sachlichen Grund?
  2. Ist die Weisung/Direktion dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin zumutbar?

Direktionsrecht und Betriebsrat

Gibt es in einem Unternehmen einen Betriebsrat, so hat dieser ebenfalls Mitsprache: Hier greift das Mitbestimmungsrecht. Vor allem bei Weisungen wie beispielsweise Versetzungen muss der Betriebsrat zustimmen.

Dazu muss laut § 99 Absatz 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin dem Betriebsrat die erforderlichen Unterlagen vorlegen. Hierzu zählt das Nennen der betroffenen Person, die Auswirkungen auf sie und die geplante Maßnahme – beispielsweise eine Versetzung.