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Der Besitz bezeichnet die von einer Person ausgeübte tatsächliche Herrschaft über eine Sache. Der Besitz ist in § 854 BGB geregelt. Es sind verschiedene Arten von Besitz zu unterscheiden.

Dabei spielen die Begriffe Eigen- oder Fremdbesitz, unmittelbarer oder mittelbarer Besitz, Allein- oder Mitbesitz sowie der Besitzdiene eine große Rolle:

1. Eigenbesitzer

Eigenbesitzer ist, wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, § 872 BGB, d. h. die Sache wie der Eigentümer beherrschen will. Beispiele für den Eigenbesitzer: Dieb, Finder.

2. Fremdbesitzer

Im Umkehrschluss zum Eigenbesitzer ist der Fremdbesitzer eine Person, die die Sache für einen anderen besitzt und darüber hinaus die Sache nicht wie der Eigentümer beherrschen will. Häufig ist der Besitzdiener ein Fremdbesitzer.

3. Unmittelbarer Besitzer

Unmittelbarer Besitzer ist gem. § 854 BGB derjenige, der über eine Sache die tatsächliche Sachherrschaft ausübt, wie z. B. der Wohnungsmieter.

4. Mittelbarer Besitzer

Der mittelbare Besitzer ist in § 868 BGB geregelt. Der mittelbare Besitzer übt keine tatsächliche Sachherrschaft über den Gegenstand aus. Vielmehr hat er den unmittelbaren Besitz an eine andere Person für eine bestimmte Zeit übertragen. Beispiel: Vermieter

5. Besitzdiener

Der in § 855 BGB geregelte Besitzdiener übt für eine andere Person die tatsächliche Sachgewalt im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit oder in dessen Haushalt aus. Der Besitzdiener ist hinsichtlich der Sache gegenüber dem Besitzer weisungsgebunden. Der Besitzdiener ist kein Besitzer.

Im Sprachgebrauch wird der Besitz häufig mit dem Eigentum gleichgesetzt. Eigentum ist jedoch ein absolutes Recht und bezeichnet die Möglichkeit, über eine Sache frei verfügen und bestimmen zu können.