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Die Beratungshilfe bezeichnet eine staatliche Sozialleistung für Rechtsratsuchende, die die Kosten für die außergerichtliche Beratung nicht selbst aufbringen können. Der Rechtsratsuchende muss trotz des Beratungsscheins einen Eigenanteil von 10,00 Euro leisten.

Die Beratungshilfe wird durch die Rechtsanwälte und durch die Amtsgerichte gewährt. Hierzu muss von dem Beratungssuchenden ein Antrag gestellt werden, in welchem die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erklärt werden. Über die Bewilligung des Antrags entscheidet der Rechtspfleger des Amtsgerichts in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat.