Arbeitnehmerähnliche Personen sind Personen, die ebenfalls wirtschaftlich abhängig sind und daher auch vergleichbar sozial schutzwürdig. Typische arbeitnehmerähnliche Personen sind
- freie Mitarbeiter,
- Freiberufler oder
- Heimarbeiter,
die ihre Arbeitskraft hauptsächlich nur einem Arbeitgeber zur Verfügung stellen. Die arbeitnehmerähnliche Person ist in § 12 a TVG geregelt.