Das Abstraktionsprinzip ist das Grundprinzip des BGB. Es besteht auch noch aus dem Trennungsprinzip im eigentlichen Sinn. Nach dem Trennungsprinzip ist zwischen den Leistungspflichten (Verpflichtungsgeschäft wie Kaufvertrag, § 433 BGB) der Vertragsparteien und der Erfüllung der Leistung (Verfügung, z. B. Übereignung und Eigentumsverschaffung, § 929 BGB) zu unterscheiden. Beide Vorgänge sind voneinander getrennt zu betrachtende Rechtsgeschäfte.
Abstraktionsprinzip bei Verpflichtungsgeschäft
Bei einem Verpflichtungsgeschäft entsteht für eine oder mehrere Vertragsparteien eine Verpflichtung. Bei einem Kaufvertrag beispielsweise ist der Käufer verpflichtet zu zahlen und der Verkäufer verpflichtet die Ware zu liefern.
Unterschied zwischen Verpflichtungsgeschäft & Verfügungsgeschäft
Beim Verpflichtungsgeschäft handelt es sich um ein sogenanntes Kausalgeschäft und es darf nicht mit dem Verfügungsgeschäft verwechselt werden. Diese Trennung stellt ein besonderes Merkmal des deutschen Rechtssystems dar und ist im Trennungs- und Abstraktionsprinzip verankert.
Abstraktionsprinzip bei Verfügungsgeschäft
Als Verfügungsgeschäft wird ein sogenanntes dingliches Rechtsgeschäft bezeichnet, bei dem die Übertragung eines Rechts im Vordergrund steht.
Beispielsweise handelt es sich bei der Übereignung eines Gutes wegen eines vorher abgeschlossenen Kaufvertrages um ein Verfügungsgeschäft.
Unterschied zwischen Verfügungsgeschäft & Verpflichtungsgeschäft
Die Trennung von Verfügungsgeschäft und Verpflichtungsgeschäft stellt ein besonderes Merkmal des deutschen Rechtssystems dar und ist im Trennungs- und Abstraktionsprinzip verankert.
Ein Beispiel des Abstraktionsprinzips
Andreas kauft von Bert ein Fahrrad. Nun stellt sich später heraus, dass Bert zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung wegen Drogenkonsums oder Alkoholeinfluss gar nicht geschäftsfähig war. Damit wäre der Kaufvertrag unwirksam. Trotzdem kann Andreas noch rechtmäßiger Besitzer des Fahrrads werden, wenn Bert zum Zeitpunkt der Übereignung wieder voll geschäftsfähig war.
Vorteil des Abstraktionsprinzips
Der wohl größte Vorteil des Abstraktionsprinzips ist die daraus folgende Rechtssicherheit, die sich aus dem Prinzip des sogenannten gutgläubigen Erwerbs ergibt. Derjenige, der den Verkauf durchführt muss die Verfügungsgewalt über den Gegenstand haben, das allein ist entscheidend bei einem Verkauf oder bei einer Weiterveräußerung. Die Berechtigung zum Verkauf ist nicht maßgeblich, was KäuferInnen entgegenkommt. Ohne das Abstraktionsprinzip müssten KäuferInnen im Zweifel über Jahre damit rechnen, den gekauften Gegenstand wieder zurückgeben zu müssen.