Hat die geschädigte Person bei der Schadensentstehung mitgewirkt, so führt dies zu einer Verringerung des Schadensersatzanspruchs, § 254 BGB. Das Mitverschulden bestimmt sich nach der Art und Höhe der Mitwirkung.
Mitverschulden
Beim Mitverschulden hat die geschädigte Person selbst bei der Schadensentstehung mitgewirkt.