Das Fixgeschäft bezeichnet den exakt bestimmbaren Leistungszeitpunkt, zu welchem eine Leistung aus einem gegenseitigen Vertrag (§ 320 BGB) erbracht werden muss. Das Rechtsgeschäft steht oder fällt mit der Zeitbestimmung.
Fixgeschäft
Das Fixgeschäft bezeichnet den exakt bestimmbaren Leistungszeitpunkt, zu welchem eine Leistung aus einem gegenseitigen Vertrag (§ 320 BGB) erbracht werden muss.