Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des Geschäftsherrn (Schuldner) tätig wird. Der Schuldner hat das Verschulden des Erfüllungsgehilfen gem. § 278 S. 1 BGB grundsätzlich wie eigenes Verschulden zu vertreten. Dabei muss jedoch ein Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der Erfüllungspflicht bestehen.
Erfüllungsgehilfe
Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des Geschäftsherrn (Schuldner) tätig wird.
