Ein Eigenschaftsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende einer Willenserklärung eine Erklärung dieses Inhalts abgeben wollte, sich aber bei der Willensbildung bezüglich einer verkehrswesentlichen Sache geirrt hat. Der Eigenschaftsirrtum gem. § 119 II BGB berechtigt grundsätzlich zur Anfechtung gem. § 142 BGB. Hierzu muss jedoch die in § 121 BGB genannte Frist eingehalten werden. Die Anfechtungserklärung ist gegenüber dem Anfechtungsgegner abzugeben.